Der Klimadiktatur den Weg ebnen: Bundesverfassungsgericht fordert die Umsetzung wesentlicher Teile des Grünen Wahlprogramms6. Mai 2021Gerichtsschelte ist grundsätzlich eine sehr undankbare Aufgabe. Aber was soll´s. In der Klimafrage eine andere Auffassung zu vertreten als der links – grüne Mainstream ist auch eine undankbare Aufgabe. Trotzdem tue ich es seit mehr als 30 Jahren aus Überzeugung und mit Begeisterung. Dann ist es auch nicht weiter schlimm, Gerichtsschelte zu üben.Der am 29. April 2021 bekannt gemachte Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit des Klimaschutzgesetzes vom Dezember 2019 und vor allem dessen Begründung fordern doch zu einigen Anmerkungen heraus. Kernpunkte des Beschlusses sind: • Die Pariser Klimavereinbarung und das 1,5° Ziel haben Verfassungsrang • Die Dekarbonisierungsvorgaben zur Erreichung dieses Zieles (Klimaneutraliät) haben ebenfalls Verfassungsrang • Auch wenn Deutschlands Beitrag an den weltweiten Emissionen verschwindend gering ist, besteht trotzdem die verfassungsmäßige Verpflichtung, die Emissionen in Deutschland so zu mindern, dass das 1,5° Ziel eingehalten wird • Das Klimaschutzgesetz vom Dezember 2019 deckt nur den Zeitraum bis 2030 ab, legt nur ungenügende Minderungsverpflichtungen fest und erfordert deswegen nach 2030 zum Erreichen der totalen Dekarbonisierung schärfere Emissionsminderungen als bis 2030. Es schränkt deswegen die Freiheitsrechte der Generationen nach 2030 ein. • Der Gesetzgeber wird deswegen aufgefordert, bis Ende 2022 Regelungen für die Zeit nach 2030 zu treffen. • Das BVerfG bezieht sich in seiner Begründung für die klimapolitischen Massnahmen auf eine einseitig – alarmistische Darstellung des Klimawandels, der die Breite der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausser Acht lässt • Es werden drastische Klimagasminderungsmassnahmen in allen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen gefordert Hierzu folgende Anmerkungen: Das BVerfG geht in der Begründung für seinen Beschluss in Buchstabe A, II, Rn 16 – 30 detailliert auf die wissenschaftlichen Grundlagen des Klimawandels und in III Rn 31 – 37 auf die Notwendigkeit drastischer Reduzierungsmassnahmen ein. Es bezieht sich dabei überwiegend auf einseitig – alarmistische Darstellungen des Potsdamer Instituts für Klimafolgenforschung (PIK) und des Sachverständigenrats für Umweltfragen. Teilweise muss man die Darlegungen des BVG in Rn 16 – 30 als reinen Klimapropagandismus bezeichnen, der zwar den medialen Klimapopulismus, nicht aber die Breite des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes widerspiegelt. Von diesem Propagandismus abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse, die zu anderen klimapolitischen Schlussfolgerungen führen könnten, werden weitgehend ignoriert. Beispiele hierfür sind: In Rn 18 wird der gesamte gegenwärtig beobachtete Temperaturanstieg von ca. 1,1° C auf Treibhausgase zurückgeführt. Dies ignoriert, dass knapp die Hälfte des seit dem 19. Jahrhundert beobachteten Temperaturanstiegs in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts beobachtet wurde. Treibhausgase können nicht die Ursache hierfür gewesen sein, da deren Konzentration in dem Zeitraum nur unerheblich gestiegen ist. Dieser Teil der Erwärmung hatte natürliche Ursachen. Ferner steigt die globale Temperatur nicht linear mit der Treibhausgaskonzentration in der Atmospäre, sondern logarithmisch, d. h. weniger als linear. In Rn 20 wird von einem Meeresspiegelanstieg von bis zu 77cm, oder sogar mehr bis 2100 ausgegangen. Die gegenwärtige Anstiegsrate liegt bei ca. 3 mm pro Jahr, was bis 2100 gegenüber heute einen Anstieg von 24 cm bedeuten würde. Eine Reihe der Aufzählungen in Rn 20 und 21 sind allenfalls Behauptungen, Spekulationen und Vermutungen, aber kein abgesichertes Wissen. Die in Rn 22 und 23 aufgestellten Behauptungen sind überwiegend einseitig, wissenschaftlich strittig, oder rundheraus unzutreffend, wie z. B. dass bereits bei geringfügigen Temperaturanstiegen erhebliche nachteilige Auswirkungen auftreten. Extremwetterereignisse, wie Stürme, Überschwemmungen und Dürren haben langfristig trotz Erwärmung weder zugenommen, noch sollen sie künftig zunehmen, was sogar aus dem IPCC Sonderbericht zu Extremwetterereignissen 2013 hervorgeht. Heiße Tage und Hitzewellen sollen zwar mit fortschreitender Erwärmung zunehmen, aber nicht im gleichen Masse, wie in den vergangenen Jahrzehnten (s. Rn 24). Die beschriebenen negativen Auswirkungen werden aber durch die sinkende Mortalität durch die Erwärmung im Winter mehr als kompensiert. In Rn 24 wird auf zunehmende Hitzewellen in Deutschland Bezug genommen, und dies dem Treibhausgasanstieg zugeschrieben. Diese Behauptung lässt sich im Lichte der insgesamt vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht aufrecht erhalten. Denn ursächlich hierfür sind veränderte Zirkulationsbedingungen, zunehmede Sonnenscheindauer und abnehmende Sulfatverschmutzung über Europa. Eine Extrapolation in die Zukunft ist nicht zulässig, da es sich z. B. beim Rückgang der Sulfatverschmutzung um einen Einmaleffekt handelt. In Rn 25 wird behauptet, die deutschen Küsten seien durch Sturmfluten künftig stärker gefährdet. Sturmfluten haben hier jedoch nicht zugenommen trotz Erwärmung und sollen auch nicht zunehmen. Ein weiterer Meeresspiegel Anstieg von ca. 30 cm bis 2100 wird an den Küsten zu keinen unüberwindlichen Problemen führen. In Rn 27 werden Dürren und Bodentrockenheit problematisiert. Deutschland hat 2018 – 2020 drei Dürrejahre in Folge erlebt. 2017 hingegen war ein sehr nasses Jahr. Obwohl in Deutschland Dürre herrschte, waren die Niederschläge in den traditionellen Trockenzonen, wie im Mittelmeerraum 2018 – 2020 deutlich erhöht. Ursache hierfür sind Verschiebungen in der Windzirkulation über Europa, die sich mit Klimamodellrechnungen aber nicht erklären lassen. Einen generellen Zusammenhang zwischen wärmeren Klima und regionalen Dürren gibt es nicht. Längerfristig gesehen haben Dürren weder in Deutschland noch weltweit zugenommen. Die Behauptung in Rn 28, der Klimawandel sei für zunehmende Klimaflüchtlinge verantwortlich, hat sich durch neuere Forschungsarbeiten als unzutreffend erwiesen. In Rn 32 wird behauptet, nur ein kleiner Teil der anthropogenen Emissionen wird von den Ozeanen und der terrestrischen Biosphäre aufgenommen und der größte Teil verbliebe in der Atmosphäre. Dies ist unzutreffend, denn nur ca. 40 – 50 % (sog. airborne fraction) des innerhalb eines Jahres emittierten CO2 finden sich in der Atmosphäre wieder. Der größte Teil fließt in die Ozeane und in die terrestrische Biosphäre. Der verbleibende Teil des atmosphärischen CO2 wird im Laufe der Zeit aus der Atmosphäre entfernt, nur etwa 10 – 20 % verbleiben längerfristig in der Atmosphäre. Wenn die CO2 Konzentration sinkt, sinken in der Folge auch die Temperaturen. Die Ableitung von Klimagasbudgets in Rn 36 ist mit extremen Unsicherheiten behaftet; belastbare Zahlen für klimapolitische Entscheidungen lassen sich – entgegen den Behauptungen, die das BVG anführt - so nicht ableiten. Sie stellen aber trotzdem die Grundlage für die geforderten Verschärfungen in der Klimapolitik dar. Rn 37 schliesslich ist der Kern der Beschlussbegründung. Nämlich die Notwendigkeit drastischer Minderungsmassnahmen. Es seien nämlich weitreichende Transformationen nötig: Zitat: “Soll die derzeitige Lebensweise einschließlich so verbreiteter oder sogar alltäglicher Verhaltensweisen wie der Errichtung und Nutzung neuer Bauten und dem Tragen von Kleidung klimaneutral sein, sind demnach grundlegende Einschränkungen und Umstellungen von Produktionsprozessen, Nutzungen und alltäglichem Verhalten erforderlich”. Jetzt erschließt sich einem die Dramatik des BVerfG Beschlusses. Denn hier wird die Begründung für die Einschränkung verfassungsmäßig garantierter Grundrechte bis hin zur Ergeifung klimadiktatorischer Massnahmen geliefert. Bezüglich der konkreten Forderungen zur Nachverschärfung des Klimaschutzgesetzes folgende Anmerkungen: Das Klimaschutzgesetz vom Dezember 2019 orientiert sich in § 1 an einem “Bekenntnis”, aber nicht an einer Verpflichtung Deutschlands zur Klimagasneutralität bis 2050. Es setzt im Wesentlichen die Klimaschutzverordnung der EU vom Mai 2018 um, in der Klimagasminderungen für die Bereiche festgelegt werden, die nicht dem EU – ETS unterliegen. Hierin (Annex 1) ist für Deutschland bis 2030 eine Minderung von 38% gegenüber 2005 festgelegt. Der Regelungszeitraum dieser EU Verordnung erstreckt sich nur auf den Zeitraum bis 2030. Deswegen kann das Klimaschutzgesetz noch keine nationalen Minderungsverpflichtungen für die Zeit nach 2030 enthalten, die EU weit erst noch ausgehandelt werden müssen. Die Festlegung von Minderungszielen im nationalen Alleingang ist wenig sinnvoll, da die jeweiligen Minderungsverpflichtungen einzelner Länder in der EU unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gegebenheiten so abgestimmt werden sollen, dass Ineffizienzen vermieden werden. Dessen ungeachtet beabsichtigt die Bundesregierung im Klimaschutzgesetz § 4, Abs. 6 zufolge im Jahr 2025 die Festlegung von Emissionsminderungen in den Jahren nach 2030. Diese müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. Eingedenk der im Klimaschutzgesetz niedergelegten Klimagasminderungen von ca. 40% gegenüber 2005, die in etwa den Minderungen gegenüber 2019, dem letzten Jahr vor der Corona Pandemie entsprechen und was demnach einer Minderungsleistung entspricht, die innerhalb eines 10 – Jahreszeitraumes erbracht werden muss und einer dann verbleibenden Minderung von 60% gegenüber 2005, um innerhalb von 20 Jahren eine Nullemission bis 2050 zu erreichen, erschliesst sich einem nicht unmittelbar, inwiefern die Generation nach 2030 mit höheren Emissionsminderungen belastet wird, was zu größeren Freiheitseinschränkungen führen soll, als für die Generation vor 2030. Wirft das BVG der Bundesregierung vor, nicht für den Zeitraum bis 2030 genügend zu reduzieren? Das Klimaschutzgesetz 2019 setzt an sich nur die EU Klimaschutzverordnung von Mai 2018 mit den dort vereinbarten nationalen Minderungszielen um. Insofern geht die Kritik an die falsche Adresse, der Adressat der Kritik müsste die EU sein. Jedoch wird im Klimaschutzgesetz 2019 in §4, Abs. 6 festgelegt, dass die Bundesregierung im Jahre 2025 für die Minderungen nach 2030 Regelungen treffen muss. Insofern ist die Kritik des BVerfG auch nicht nachzuvollziehen, da die Regelungsabsicht zeitlich konkret festgelegt und das Ziel einer Nullemission bis 2050 ebenfalls beschlossen ist. Ob die detaillierte Festlegung für die Zeit nach 2030 bis Ende 2022, wie vom BVG verlangt, oder in 2025, wie im Klimaschutzgesetz 2019 festgelegt, erfolgt, kann für die Freiheitseinschränkung der Generation nach 2030 keinen substantiellen Unterschied bedeuten, solange die Zielvorgabe bis 2050 in beiden Fällen Minus 100% beträgt. Das Urteil des BVerfG ist in dieser Hinsicht schwer nachvollziehbar und ist allenfalls politisch – symbolischer Natur, um der Öffentlichkeit zu zeigen, dass man der FFF Bewegung einen psychologisch – symbolisch bedeutsamen Sieg zuschanzen wollte. Auch das BVG ist inzwischen offensichtlich ”ergrünt”, wie die meisten anderen staatlichen Institutionen auch. Von erheblich größerer Bedeutung ist, dass dem Pariser 1,5° Ziel und der aus diesem Ziel vorgeblich resultierenden totalen Dekarbonisierungsverpflichtung Verfassungsrang eingeräumt wird. Das würde de facto bedeuten, dass mit Hinweis auf das Pariser Ziel jegliche wirtschaftliche Aktivität verboten werden könnte, durch die Klimagase emittiert werden, was auch eine der zentralen Forderungen im Wahlprogramm der Grünen ist (“Klimabremse”). Dadurch wird eine Totaldekarbonisierung unabhängig von nachteiligen Auswirkungen, Kosten, Einschränkungen jeglicher Art, inkl. der vom BVG bemühten Freiheitseinschränkungen, in Wirtschaft und Gesellschaft herbeigezwungen. Das BVG fordert hierdurch implizit eine ökosozialistische Zwangswirtschaft, die umgangssprachlich als Klimadiktatur bezeichnet wird und auch so bezeichnet werden muss. Denn wenn mit Hinweis auf die erforderliche Einhaltung des Pariser Klimaziels eine Reihe von vermassungsmäßig garantierten Grundrechten entzogen wird, übt das Pariser Klimaziel diktatorische Gewalt aus. In der Debatte über die Einhaltung der Klimaziele, bzw. der hierfür erforderlichen Totaldekarbonisierung von Wirtschaft und Gesellschaft wird meist der Eindruck erweckt, dies sei sowohl technisch problemlos als auch zu geringen, oder zumindest erträglichen, Kosten möglich. Zahlreiche Studien, wie z. B. hier hier und hier zitiert zeigen indes, dass dies nicht ohne weiteres möglich ist, und was möglich ist, kann überwiegend nur zu exorbitanten Kosten umgesetzt werden. Teilweise handelt es sich dabei in den Worten des US Investors Warren Buffet um “unrealistische Visionen”. Ähnlich wird hier von Energieexperten argumentiert: "Designing hypothetical roadmaps outlining complete elimination of fossil carbon from the global energy supply by 2050 (Jacobson et al. 2017) is nothing but an exercise in wishful thinking that ignores fundamental physical realities. And it is no less unrealistic to propose legislation claiming that such a shift can be accomplished in the US by 2030 (Ocasio-Cortez 2019). Such claims are simply too extreme to be defended as aspirational. The complete decarbonization of the global energy supply will be an extremely challenging undertaking of an unprecedented scale and complexity that will not be accomplished –- even in the case of sustained, dedicated and extraordinarily costly commitment – in a matter of few decades." Die verfassungsrechtlich geforderte Totaldekarbonisierung nimmt darauf keine Rücksicht. Wenn es technisch nicht möglich ist, Emissionen weiter zu mindern, muss die Emissionsminderung halt durch Produktionsminderung erfolgen. Wenn es technisch möglich, aber extrem teuer ist, dann werden die Produzenten die höheren Kosten auf die Produktpreise abwälzen. Wenn sie dann nicht mehr wettbewerbsfähig sind, wird die Produktion ebenfalls heruntergefahren. Wie auch immer, in allen Fällen kommt es zu hohen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schäden, durch die zwar das Klima “geschützt” (die Pariser Ziele eingehalten werden), aber die Wirtschaft ruiniert wird und die Bürger mit hohen Kosten belastet werden. Im Ergebnis führt dies zu steigender Arbeitslosigkeit, zu sinkendem Lebensstandard und allgemein zu sinkendem Wohlstand. Die Pariser Klimaziele werden in Deutschland als rechtsverbindlich angesehen und haben lt. BVerfG auch Verfassungsrang. Ohne jetzt in juristische Feinheiten einzusteigen, zu denen ich mich ohnehin nicht kompetent fühle, seien an dieser Stelle folgende Hinweise gestattet. Die Pariser Klimavereinbarung ist eine Vereinbarung (“Agreement”), aber kein Vertrag (“Treaty”) oder ein Protokoll, die international rechtsverbindlich wären. So hat die Klimarahmenkonvention von 1992 den Rang eines Vertrages. Das Montrealer Protokoll von 1987 zur Beendigung der Nutzung Ozon zerstörender Substanzen ist rechtsverbindlich, genauso wie das Kyoto Protokoll von 1997. Die Pariser Klimavereinbarung hingegen wurde auf Betreiben des damaligen US Präsidenten Obama nicht rechtsverbindlich gestaltet, da internationale Verträge dem US Senat zur Ratifizierung vorgelegt werden müssen. Da sich der Senat damals in den Händen der Republikaner befand, waren die Aussichten auf Ratifizierung gleich Null. Obama zielte deswegen darauf ab, die Pariser Vereinbarung am Kongress und Senat vorbei über die amerikanische Umweltbehörde EPA umzusetzen, die der Executive Branch der Regierung, also direkt dem Präsidenten, aber nicht dem Kongress untersteht (s. die Diskussion hier ). Dieser Plan ging schief, da 2016 Donald Trump zum Präsidenten gewählt wurde, der kurz nach Amtsantritt aus der Pariser Vereinbarung ausstieg. Wie auch immer die Rechtsverbindlichkeit der Pariser Vereinbarung schlußendlich zu bewerten ist, Fakt ist, dass darüber auf internationaler Ebene Uneinigkeit herrscht. Auch die in Paris vereinbarten nationalen Minderungsziele INDCs wären nie bschlossen worden, wenn sie rechtsverbindlich gewesen wären. Man wollte seinerzeit soviele Signaturstaaten wie möglich an Bord haben und hat deswegen auf eine sanktionierbare Rechtsverbindlicheit verzichtet. Die politisch – symbolische Signalwirkung, eine weltweite Klimavereinbarung zu erzielen, war wichtiger. Die angestrebten Klimaziele von 2,0 und vor allem 1,5°C Klimaerwärmung gegenüber dem Vor – Industriezeitalter sind sehr ambitioniert. Vor allem das 1,5° Ziel ist bereits heute nicht mehr erreichbar, wenn man davon ausgeht, dass die gesamte bis heute beobachtete Erwärmung von ca. 1,1°C auf vom Menschen emittierte Klimagase zurückgeht (was eine unzutreffende Annahme ist). Grund hierfür ist, dass das Klimasystem etwa zwei Jahrzehnte braucht, um sich vollständig an die Klimagaskonzentration anzupassen. Deswegen sind ca. 03, - 0,4 Grad Erwärmung in den kommenden Jahrzehnten bereits im System enthalten, auch wenn man die weltweiten Emissionen sofort auf Null reduzieren würde. Aus diesem Grunde ist das Aufstellen eines statthaften Klimagas – Emissionsbudgets zum Einhalten des 1,5° Zieles für Deutschland, wovon das BVerfG ausgeht, eine rein akademische Exerzise ohne praktischen Nutzwert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn man sich vergegenwärtigt, wie derartige Budgets zustande gekommen sind: Nämlich durch die Hintereinanderreihung einer Hypothesenkette, von der jedes einzelne Glied eine hohe Unsicherheitsbandbreite aufweist: Klimagas - Emissionstrends, atmosphärische Verbleiberate, atmosphärische Verweilzeit, Klimaempfindlichkeit auf CO2, Wechselwirkungen mit anderen Klimaparametern, wie Wolken, Wasserdampf und Ozeanen etc. Hinzufügen sollte man an dieser Stelle noch, dass die generell von der Politik akzeptierten Klimamodellrechnungen für den bislang eingetretenen Klimagasanstieg eine Erwärmung berechnen, die etwa doppelt so hoch ist, wie die beobachtete. Wie man auf dieser Grundlage einen einzigen Wert ableiten kann, der zur verbindlichen verfassungsrechtlichen Grundlage für stringente klimapolitische Vorgaben gemacht wird, bleibt das Geheimnis des BVerfG. Das BVG ist ferner der Auffassung, dass es irrelevant für die deutschen Minderungsverpflichtungen ist, dass diese allein den weltweiten Klimatrend in keiner Weise messbar beeinflussen können. Das bedeutet, diese Verpflichtungen haben trotz der praktischen Irrelevanz Verfassungsrang. Das bedeutet weiterhin, wenn sich zukünftig herausstellen sollte, dass die Erfüllung dieser Verpflichtungen mit erheblichen Belastungen für Wirtschaft und Gesellschaft verbunden sind, müssen diese Verpflichtungen trotzdem erfüllt werden, obwohl sie praktisch wirkungslos sind. Dies wird besonders interessant, wenn es durch die erzwungene Dekarbonisierung und die nachfolgende De-Industrialisierung zu Arbeitsplatzverlusten kommt und das BVerfG den Betroffenen erklären darf, dass sie Lohn und Brot verloren haben, weil klimapolitischer Totalitarismus in Deutschland Vorrang vor Sozial- und Wirtschaftspolitik hat. Der Klima - Beschluss des BVerfG ist ein absoluter Nonsens - Beschluss. Durch ihn bewahrheitet sich nur ein weiteres Mal unsere bereits seit etwa zehn Jahren vertretene Auffassung, dass nicht der Klimawandel Deutschland bedroht, sondern die Klimapolitik. Deutschland schafft sich ab – so haben wir bereits 2010 das Energiekonzept der damaligen Schwarz – gelben Bundesregierung kommentiert. Inzwischen schafft sich Deutschland sogar per Beschluß des Bundsverfassungsgerichtes ab. Kein Wunder, wenn in Deutschland immer weniger investiert wird und die Investitionen in dynamischere Wirtschaftsregionen abwandern. Deutschland hat fertig. Und wenn noch jemand Zweifel hatte, wie die Dinge laufen in Deutschland, dann wurden diese Zweifel sehr schnell ausgeräumt: Die Grünen befehlen, die CDU knallt die Hacken zusammen. Das Klimaschutzgesetz soll nicht irgendwann in 2022 verschärft werden, sondern jetzt gleich sofort nächste Woche , damit wir alle gestärkt in den Wahlkampf gehen und damit prahlen können, um wieviel wir denn das Leben für den Durchschnittsbürger verteuern können. Nämlich jetzt gleich sofort - die "Klimaschutzziele" sollen für die Zeit vor 2030 verschärft werden. |
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